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Ärztliche Garantenstellung

Dem Verhältnis von Arzt und Patient liegt regelmäßig ein Behandlungsvertrag zugrunde. Durch diesen kommt es zur ärztlichen Garantenstellung. Der Arzt wird damit verpflichtet zu handeln und somit einen Schaden vom Patienten abzuhalten. Kommt der Patient in Folge eines Behandlungsfehler zu Schaden, kann er Schadenersatzansprüche mit einer Verletzung des Behandlungsvertrages begründen.

Sind jedoch mehrere Ärzte in eine Behandlung involviert, wird die Sachlage komplizierter: Für wen gilt die ärztliche Garantenstellung und welcher Arzt kann bei einem Behandlungsfehler belangt werden?

Welcher Arzt unterliegt der ärztlichen Garantenstellung?

In einer Entscheidung vom 01. August 2011 hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit einem Fall auseinander zu setzen, in dem zwischen Arzt und Patient kein Behandlungsvertrag bestand.

Die Mutter des später geschädigten Kindes wurde in einem Beleg-Krankenhaus von ihrem Kind entbunden. Der behandelnde Belegarzt (mit dem ein Behandlungsvertrag bestand) befand sich zeitweise nicht im Kreißsaal, als die CT-Aufzeichnungen der kindlichen Herztöne pathologische Werte aufwiesen.

Ein anderer zu diesem Zeitpunkt in den Kreißsaal kommender Belegarzt beschränkte sein Eingreifen auf die Anweisung der Hebamme zur medikamentösen Hemmung der Wehentätigkeit bzw. auf die Billigung dieser zuvor von der Hebamme eingeleiteten Maßnahme und verließ den Kreißsaal anschließend wieder.

Das später entbundene Kind litt wegen Sauerstoffunterversorgung an schweren Hirnschäden. Dem Gericht zufolge wäre der in den Kreißsaal kommende Belegarzt, mit dem kein Behandlungsvertrag bestand, dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Behandlung faktisch übernommen hätte, wovon das Gericht wegen der konkreten Umstände jedoch nicht ausgegangen ist.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Belegarzt deutlich gemacht, sich nicht in die Behandlung des die Patientin eigentlich behandelnden Arztes "einmischen", insbesondere auch keine Verantwortung übernehmen zu wollen. Da der Belegarzt zudem weder als Vertretungsarzt für den behandelnden Arzt gehandelt habe und diesem auch nicht innerorganisatorisch übergeordnet gewesen sei, hafte er nicht auf Schadensersatz.

Es lag also keine ärztliche Garantenstellung vor.

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Komplizierte Umstände des Arzthaftungsprozesses erfordern Fachkenntnis

Der Fall macht deutlich, dass der Ausgang eines Arzthaftungsprozesses immer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist entscheidend, die Relevanz bestimmter Umstände zu erkennen.

Es ist daher äußerst ratsam, einen auf Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, um Schadensersatzansprüche zu realisieren. Diese können insbesondere bei sogenannten Geburtsschäden enorme Ausmaße haben. Im oben beschriebenen Fall wurde der behandelnde Belegarzt zu einem Schmerzensgeld von rund 400.000,00 Euro verurteilt.

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